Werber dürfen im Internet den Namen einer Konkurrenzmarke als Schlüsselbegriff für Werbung auf Suchmaschinen verwenden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit einem heute veröffentlichten Beschluss (Az.: 6 W 17/08) wie schon die Vorinstanz, das Landgericht, entschieden. Voraussetzung sei allerdings, dass die mit dem Schlüsselbegriff ausgelöste Werbeanzeige als solche klar erkennbar sei und von der Trefferliste getrennt dargestellt werde.
Weiter im Text wird deutlich das man allerdings darauf achten sollte das in der Anzeige keine Verbindung zwischen der/dem beworbenen Seite/Produkt und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers besteht.
Damit werde gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers … Den Markennahmen sollte man imo jedenfalls nicht im Anzeigentext erscheinen lassen. … Mehr lesen / via: Heise.de
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Danke für den Link.. Gibts denn dazu etwas aktuelleres oder ist das der letzte Stand?! Es ist ja “nur” ein Oberlandesgericht, also noch nicht die höchste Instanz..